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II. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 03.05.1989 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374
Geltung ab 03.05.1989; FNA: 1103-4-3-2 Bundesregierung
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II.



Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes bestellt.

Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.