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Synopse aller Änderungen des Organisationserlaß des Bundeskanzlers am 17.03.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2018 durch V. des BKOrgErl geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKOrgErl.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2018 geltenden Fassung durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
(Text alte Fassung) Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. | (Text neue Fassung) Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. |
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