Änderung § 3 LSpV vom 05.02.2016

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§ 3 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 3 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.



(heute geltende Fassung) 



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