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Synopse aller Änderungen der LSpV am 05.02.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Februar 2016 durch Artikel 1 der 1. LSpVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LSpV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Antragsverfahren
§ 2 Entscheidung über den Antrag
§ 3 Einspruchsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Änderungsverfahren
§ 5 Muster
(Text neue Fassung)

§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Antragsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesamt) einzureichen.

(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.



(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.

(2) 1 Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) 1 Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. 2 In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.

(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.



(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Änderungsverfahren




§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.



1 Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. 2 § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Muster




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden.