Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Gesetz über die Grenze des Freihafens Bremen (FrHfBremGrÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1761; aufgehoben durch § 2 G. v. 06.12.2007 BGBl. I S. 2806
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 613-8 Zölle
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Grenze des Freihafens



Die Grenze beginnt an der Ostseite der Senator-Borttscheller-Straße in Höhe der Pumpstation. Von diesem Punkt verläuft sie 435 Meter nach Nordwesten, beschreibt anschließend zwei aufeinander folgende, gegenläufige Bögen in einer Länge von 1.845 Metern zunächst nach Nordnordosten und weiter nach Nordwesten bis zur Südseite des Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet sie sich nach Westsüdwesten, bis sie auf die Ostkaje des Hafenbeckens des Neustädter Hafens trifft. Dort biegt sie rechtwinklig nach Nordnordwesten ab und verläuft dann 490 Meter parallel zur westseitigen Kaje. In Höhe der Nordecke der Kaje biegt sie 202 Meter nach Westen ab und verläuft dann 191 Meter nach Westsüdwesten. Dort wendet sie sich nach 200 Metern nach Südwesten und läuft dann 1.770 Meter in südöstlicher Richtung in einem Abstand von 336 Metern parallel zur Kaje. Hier biegt sie im rechten Winkel 113 Meter nach Ostnordosten ab, schwenkt nochmals rechtwinklig 213 Meter nach Südsüdosten und verläuft dann im 45 Grad Winkel 14 Meter in Richtung Ostsüdost. Nunmehr verläuft sie entlang des Brückenwiderlagers 23 Meter in südliche Richtung. Von dort geht der Verlauf 80 Meter nach Ostnordosten und dann in einem 155 Meter langen Bogen nach Südosten. Nach weiteren 265 Metern biegt sie im rechten Winkel nach Nordosten ab, kreuzt die Straße "Neustädter Hafentor" und erreicht nach 135 Metern wieder den Ausgangspunkt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremen vom 3. November 1998 (BGBl. I S. 3315) außer Kraft.