§
1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach §
2 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach §
3 Abs. 3 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt §
1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.