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§ 1 - DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)

V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 06.01.1994; FNA: 931-5-1 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung



Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind:

1.
Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

2.
Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Versetzung,

3.
vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Abordnung,

4.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

5.
Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten,

6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

7.
Anordnung von Mehrarbeit,

8.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

9.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

10.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

11.
soweit es sich um anderweitige Bezüge für zugewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

13.
Gestaltung der Arbeitsplätze,

14.
grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

15.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

16.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,

17.
Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Fragebogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,

18.
Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,

19.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen,

20.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

21.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

22.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

23.
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung; Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,

24.
Entscheidung über Anträge nach den §§ 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,

25.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe des § 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes,

26.
Stellenausschreibung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zur Übertragung von höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,

27.
Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung, soweit eine Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; Dienstbefreiung,

28.
Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für Mehrarbeit,

29.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen,

30.
vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,

31.
Genehmigung nach § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,

32.
Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes),

33.
Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,

34.
Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,

35.
Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,

36.
Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,

37.
Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlichstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,

38.
Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundesreisekostengesetzes, des Bundesumzugskostengesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,

39.
Zusage der Umzugskostenvergütung,

40.
Führen von Teilakten nach § 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn und soweit es sich um Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen sind,

41.
Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Absatz 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 DBAGZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 516 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 13 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 497 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DBAGZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DBAGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBAGZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DBAGZustV Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
...  1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 ... § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (46) In § 1 Nummer 26 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 13 DNeuG Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
...  1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften
... die Angabe „§§ 91, 92, 92a oder § 95" ersetzt. (3) In § 1 Nummer 24 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 497 9. ZustAnpV DBAG-Zuständigkeitsverordnung
...  In § 1 Nr. 38 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 9 7. BesÄndG Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
... § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 516 10. ZustAnpV Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
...  In § 1 Nummer 38 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt ...