(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen; sie kann sich davon auch an Ort und Stelle überzeugen. Sie ist zu diesem Zweck berechtigt, Betriebsräume und -grundstücke während der Betriebszeit zu betreten. Außerhalb der Betriebszeit ist ein Betreten zulässig, soweit es zur Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.