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§ 10 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen



(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 8 dies erfordern.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlaß. Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.