Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind oder errichtet werden, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, wenn
- 1.
- sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
- 2.
- Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.