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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.1990 BGBl. I S. 707; aufgehoben durch § 11 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-36 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...