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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.1990 BGBl. I S. 707; aufgehoben durch § 11 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-36 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Bilanzbuchhalters wahrzunehmen:

1.
Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,

2.
Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts nach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Berichterstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung,

3.
Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen funktionsübergreifenden Teil und

2.
einen funktionsspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.

(3) Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Funktionsübergreifender Teil



(1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Recht,

3.
Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,

2.
Wirtschaftskreislauf,

3.
Märkte und Preisbildung,

4.
Geld und Kredit,

5.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

6.
Produktionsfaktoren im Betrieb,

7.
betriebliche Funktionen,

8.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der Rechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Vertragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichtigen Gebiete des Handelsgesetzbuches zu nutzen versteht und einen Überblick über das individuelle und kollektive Arbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausgewählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft werden aus den Rechtsgebieten:

1.
Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung,

2.
Grundsätze des Vertragsrechts,

3.
Schuld- und Sachenrecht,

4.
Handels- und Gesellschaftsrecht,

5.
Mahn- und Klageverfahren,

6.
Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs- und Vergleichsrechts,

7.
Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts,

8.
Grundlagen des Datenschutzrechts.

(4) Im Prüfungsfach "Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,

2.
Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen,

3.
Methoden und Phasen der Datenerfassung,

4.
Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren,

5.
Anwendersoftware,

6.
Datensicherung,

7.
Text- und Bildverarbeitung,

8.
Kommunikationsnetze.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen 1,5 Stunden,

2.
Recht 1,5 Stunden,

3.
Elektronische Datenverarbeitung 1,5 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.


§ 5 Funktionsspezifischer Teil



(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,

2.
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung.

(2) Im Prüfungsfach "Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuchhaltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisieren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die Lage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grundlage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuerrecht,

2.
die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und Kontenpläne,

3.
Inventar und Inventur,

4.
laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,

5.
kurzfristige Erfolgsrechnung,

6.
Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht, Steuerbilanz,

7.
Jahresabschlußanalyse und -kritik.

(3) Im Prüfungsfach "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen Steuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe kennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäftsbuchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzuwenden versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Allgemeines Steuerrecht,

2.
Spezielles Steuerrecht,

3.
die Besteuerung der Unternehmen.

(4) Im Prüfungsfach "Kosten- und Leistungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebsrechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steuerungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu machen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Leistungseinheitsrechnung,

2.
Verfahren und Systeme der Kostenrechnung,

3.
Kostenerfassung und -verrechnung,

4.
Kalkulationsmethoden,

5.
Zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalkulation und Buchführung; Statistik und Planung.

(5) Im Prüfungsfach "Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der Finanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Investitionsbedarf und Investitionsrechnung,

2.
Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,

3.
Kredit und Kreditsicherung,

4.
Finanzplanung und Finanzkontrolle,

5.
Zahlungsverkehr.

(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu prüfen.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse 5 Stunden,

2.
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre 3 Stunden,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung 2 Stunden,

4.
Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung 1,5 Stunden.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist mündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als Bilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsdauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer.


§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.


§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktbewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt darf nicht mehr als ein Prüfungsfach schlechter als ausreichend bewertet sein. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


§ 9 Übergangsvorschriften



(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbeschadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter regeln, außer Kraft.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 7 Abs. 3)



siehe BGBl. I 1990 S. 711