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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.1990 BGBl. I S. 707; aufgehoben durch § 11 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-36 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsvorschriften



(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 10 BilBuchhPrV Aufhebung von Vorschriften
... dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbeschadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum ...