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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKMWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 455; aufgehoben durch IV. A. v. 15.03.2009 BGBl. I S. 598
Geltung ab 03.03.2005; FNA: 2030-14-142 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und

2.
der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Der Beauftragten oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen Aufgaben.


II. Zuständigkeit



Die Beauftragte oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom Abschnitt I in Einzelfällen selbst übernehmen.


III. Ausnahmeregelung



Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Januar 2005 eingelegt worden sind.


IV. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.


V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.