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§ 2 - Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten (EurojustV k.a.Abk.)

§ 2 Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten



Der Verwaltungsdirektor und das Personal von Eurojust, die durch Artikel 29 und 30 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates bezeichnet sind, genießen Vorrechte und Befreiungen nach Kapitel V des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666) geändert worden ist.

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