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§ 1 - Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten (EurojustV k.a.Abk.)

§ 1 Rechtspersönlichkeit von Eurojust



Die durch den Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) errichtete Stelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen, vor Gericht klagen und verklagt werden.