(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über. Die Ausgaben für die Versorgung der sonstigen in den Bundesdienst übernommenen Verwaltungsangehörigen der Finanzverwaltung und ihrer Hinterbliebenen gehen vom Zeitpunkt der Übernahme in den Bundesdienst ab auf den Bund über (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung). Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Oberfinanzpräsidenten und der ehemaligen Leiter der Oberfinanzkassen und deren Hinterbliebenen werden vom Bund und von den Ländern je zur Hälfte getragen. Ihre Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Landes, das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig ist. Die übrigen Versorgungsausgaben der Finanzverwaltung werden von den Ländern getragen.
(3) Die Überleitung der Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.