Artikel 1 - Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KultgSchKonvG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. 1967 II S. 1233, 2471; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 21.04.1967, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 224-4 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Artikel 1



Der in Den Haag am 14. Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nebst Protokoll wird zugestimmt. Die Konvention und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.



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