Artikel 4 - Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KultgSchKonvG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. 1967 II S. 1233, 2471; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 21.04.1967, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 224-4 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach III Ziffer 10 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



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