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§ 7 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Wer

1.
Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerung

a)
als Käufer von der Bundesanstalt übernimmt,

b)
lagert oder verarbeitet oder

2.
Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe herstellt

(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen sowie gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers.

(2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,

1.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
die hergestellten Mengen an denaturiertem oder gefärbtem Magermilchpulver oder an Mischfutter,

b)
die in dem denaturierten oder gefärbten Magermilchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,

c)
Art und Menge der dem Magermilchpulver beigegebenen Stoffe,

d)
den Verbleib der in Buchstabe a genannten Produkte;

2.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu machen.

(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.

(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.

(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 7 Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MMilchPulvAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchPulvAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MMilchPulvAbsV Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
... dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß ...