§ 15 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung über den Verkauf von Magermilch-Pulver aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung nach Entwicklungsländern vom 18. Juni 1975 (BAnz. Nr. 112 vom 25. Juni 1975),

2.
die Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung vom 19. Februar 1976 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 4. August 1977 (BGBl. I S. 1529), und

3.
die Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver vom 27. April 1976 (BGBl. I S. 1141)

außer Kraft.



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