Änderung § 1 Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 18.03.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich


(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist

1. die Denaturierung des Magermilchpulvers,

2. die Färbung des Magermilchpulvers sowie

3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union

1. hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung

a) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,

b) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie

2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das

a) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder

b) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft

worden ist.



 



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