§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
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(Text alte Fassung) § 14 Kosten | (Text neue Fassung)§ 14 (weggefallen) |
Unbeschadet der Kostenregelungen in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 sind, soweit auf Grund dieser Rechtsakte für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist der Käufer oder der Zuschlagsempfänger. |