§ 5 Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Frühere Fassungen von § 5 GasSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung ... cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 6. § 5 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 5 Verwaltungsbehörde". 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) ... 1a und 2 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6" ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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