Änderung § 5 GasSV vom 23.05.2022

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§ 5 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung
§ 5 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 Verwaltungsbehörde


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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.




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