Änderung § 4 GasSV vom 05.04.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 GasSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GasSVÄndV am 5. April 2023 und Änderungshistorie der GasSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2023 geltenden Fassung
§ 4 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,



2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

vorherige Änderung

4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.



4. entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

5. entgegen §
2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed