§ 7 GasSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung | § 7 GasSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und | (Text neue Fassung) (2) 1 Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a und 2 Absatz 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und |
2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt. | |
2 In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes. | |