Änderung § 7 GasSV vom 05.04.2023

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§ 7 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2023 geltenden Fassung
§ 7 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) 1 Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a und 2 Absatz 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung



(2) 1 Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und

2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.

2 In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 
 



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