3. Abschnitt - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)

V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 8 Inkrafttreten

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts V. v. 18. Januar 2022 BGBl. I S. 39 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.



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