Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach
§ 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.