Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 0102 | Schlachtrinder, lebend |
ex 0102 | Kälber zur Weitermast |
ex 0102 | Zuchtrinder |
ex 0201 | Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkörpern sowie in Vierteln |
ex 0104 | Schlachtschafe, lebend |
ex 0104 | Zuchtschafe |
ex 0204 | Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern |
ex 0103 | Schlachtschweine, lebend |
ex 0103 | Ferkel |
ex 0103 | Zuchtschweine |
ex 0203 | Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern oder in Hälften |
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Identität gesichert ist.