Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport (SiMedErl k.a.Abk.)

E. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 589
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 1134-11 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Eingangsformel



In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) die

Silbermedaille für den Behindertensport.


Artikel I



Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.


Artikel II



Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift "Der Bundespräsident" sowie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.


Artikel III



Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.


Artikel IV



Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten.


Artikel V



Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.


Anlage



Silbermedaille für den Behindertensport (BGBl. I 1978 S. 589)