§ 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung und Einziehung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung ... 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes,". b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort ... 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen" durch das Wort ... ersetzt. 6. In § 5 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in ... 6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 ...
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