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Änderung § 5 ÖlPflichtVersBeschV vom 27.07.2021

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§ 5 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten des Eigentümers


(Text alte Fassung)

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(heute geltende Fassung)