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Änderung § 6 ÖlPflichtVersBeschV vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einziehung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn

1. eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,

vorherige Änderung

2. zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.



2. zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.


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