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§ 4 - Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)

§ 4 Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit



Ist der Antragsteller

1.
die Bundesrepublik Deutschland,

2.
ein Land,

3.
eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder

4.
eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,

so gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht.

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