Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)

V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Geltung ab 04.12.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 96-1-47 Luftverkehr
|

§ 5 Pflichten des Führers, Eigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs



(1) 1Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine nach § 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 4 Abs. 1 bis 6 vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden oder nicht betriebstüchtig ist. 2Luftfahrzeuge, deren Kollisionsschutzsystem (ACAS/TCAS) nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 betriebsuntüchtig ist, dürfen bis zum einschließlich dritten auf den Tag der Feststellung folgenden Kalendertag mit dem betriebsuntüchtigen Kollisionsschutzsystem weiterbetrieben werden.

(2) 1Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit der Flugsicherungsausrüstung festgestellt, können die Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunternehmens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird. 2Fallen während des Fluges Teile der Flugsicherungsausrüstung aus, die für die sichere Durchführung des Fluges und für die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erforderlich sind, hat der Luftfahrzeugführer die zuständige Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu unterrichten.

(3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 FSAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 6 Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
vom 29.10.2015 BGBl. I S. 1894

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FSAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FSAV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder 2. als Eigentümer oder Halter eines ... oder 2. als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 6 LuftVOEV 2015 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
... Landes (§ 22 der Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt." 2. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird ...