§ 6 - Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)

V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Geltung ab 04.12.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 96-1-47 Luftverkehr
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder

2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.



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