§ 1 - Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1



Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.



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