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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 10 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 10 Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlGlasMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlGlasMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FlGlasMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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