(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§
1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. §
85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach §
10 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.