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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Konstruktion und Bau von produktions- und verfahrenstechnischen Anlagen und Anlagenteilen, wie Kesseln, Behältern, Dampferzeugern sowie Wärme- und Kältetauschern, aus Stahl, Nichteisenmetall und Kunststoff für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich, mit Tragkonstruktionen und Befestigungen;

2.
Planung und Bau von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.

(2) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der hygienischen, physikalischen und chemischen Anforderungen beim Anlagen- und Rohrleitungsbau;

2.
Kenntnisse über Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festigkeitslehre;

3.
Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz;

4.
Kenntnisse der Berechnung und der Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und Anlagenteile;

5.
Kenntnisse der Schweiß- und Lötverfahren;

6.
Kenntnisse der Durchführung von Druckprüfungen;

7.
Kenntnisse der Eigenschaften verdichteter und verflüssigter Gase;

8.
Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

9.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung, der Technischen Regeln für Dampfkessel und für Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehälter und der Druckgasverordnung;

10.
Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestimmungen, über Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere die jeweils geltenden VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewässer-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Gerüstordnung;

11.
Entwerfen, Berechnen und Zeichnen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen;

12.
Messen, Anreißen und Zuschneiden mit Hand- und Maschinenwerkzeugen;

13.
Anfertigen von Schablonen;

14.
Be- und Verarbeiten von Metallen sowie von thermo- und duroplastischen Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen;

15.
Verarbeiten von Reaktionsharzen;

16.
Auskleiden und Beschichten von Anlagenteilen und Rohren mit Kunststoffen;

17.
Verlegen von Rohrleitungen;

18.
Aufbringen von metallischen und nichtmetallischen Schutzüberzügen;

19.
Prüfen der in Absatz 1 genannten Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeit;

20.
Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten der in Absatz 1 genannten Anlagen;

21.
Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten;

22.
Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

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