§ 1
§
14 Abs. 2 und §
15 Satz 4 des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten. Im übrigen gilt dieses Gesetz auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.
§ 2
(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine höhere Rente begründet oder die Zahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag die Rente festzustellen oder neu festzustellen; eine Feststellung oder Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.
§ 3
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- a)
- Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315);
- b)
- das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 263) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften;
- c)
- alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.