(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1.
- Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- 3.
- geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 10 DüngMG Bußgeldvorschriften ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. ... nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder ...
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153