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§ 7 - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Wissenschaftlicher Beirat



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.

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Zitierungen von § 7 Düngemittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüngMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Düngungsbeiratsverordnung (DüBV)
V. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 369 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474