Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamte bis zur Anstellung betreffen,
- a)
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für den Geschäftsbereich
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
des Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts;
- b)
- dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
dem Präsidenten des Deutschen Patentamts,
je für seinen Geschäftsbereich.
Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung auf eine andere als die nach Abschnitt I zuständige Behörde zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1972 an die Stelle der Anordnung vom 6. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 970). Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben sind, regelt sich die Vertretung nach den bisherigen Vorschriften.