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Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (BMJVertrAnO k.a.Abk.)

A. v. 08.12.1971 BGBl. I S. 2014; aufgehoben durch III. A. v. 06.01.2009 BGBl. I S. 34
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2030-13-12 Beamte
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I.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamte bis zur Anstellung betreffen,

a)
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für den Geschäftsbereich

des Präsidenten des Bundesgerichtshofs,

des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

des Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,

des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts;

b)
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,

dem Präsidenten des Deutschen Patentamts,

je für seinen Geschäftsbereich.


II.



Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung auf eine andere als die nach Abschnitt I zuständige Behörde zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.


III.



Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1972 an die Stelle der Anordnung vom 6. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 970). Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben sind, regelt sich die Vertretung nach den bisherigen Vorschriften.

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