§ 5a AMGZSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 5a AMGZSAV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes |
Bei Arzneimitteln nach § 1 Absatz 2, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt werden und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 des Arzneimittelgesetzes zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der herzustellenden Arzneimittel gewährleistet ist. |