- 1.
- Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
- 2.
- Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt werden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1.
- zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 149 Nummer 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,
- 2.
- im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung.
Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach §
11 Abs. 1 Satz 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer Einkommensanrechnung nach der
Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung.
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G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854