Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §
254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.