§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |